Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat Cookie-Opt-Ins zur Pflicht bei Nutzung von eingebundenen “Gefällt mir”-Schaltflächen, Tracking-Tools und vergleichbaren Diensten erklärt und ist somit abmahnbar.
Die Nutzer von Social Plugins werden für die Erhebung der Daten von Websitebesuchern durch Facebook mitverantwortlich gemacht.
Wenn eine Website eine Einwilligung für Cookies benötigen, darf es kein voreingestelltes Ankreuzkästchen geben. Die Nutzer müssen diese aktiv setzen können.
Der BGH hat entschieden, dass derjenige, der Cookies auf Internetseiten setzen will, in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers benötige. Damit sind die Cookie Banner unrechtmäßig, wenn diese nur „weggeklickt“ werden können.
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